16.04.2020
Informationen zu den Corona-Soforthilfen
unter nachfolgendem Link finden Sie Informationen zu den Soforthilfen (sowie - weiter unten - zu weiteren Hilfsmaßnahmen).
https://www.wirtschaft.nrw/pressemitteilung/nrw-soforthilfe-2020-fuer-kleinbetriebe-freiberufler-und-solo-selbststaendige
Wie bereits in den Medien angekündigt, sollen auch die Bundeszuschüsse über die Länder abgewickelt werden.
Kleinunternehmen, Angehörige der Freien Berufe, Gründern und Solo-Selbstständigen wird folgende Unterstützung zur Vermeidung von finanziellen Engpässen in den folgenden drei Monaten gewährt:
■ 9.000 Euro: bis zu fünf Beschäftigte (Bundesmittel)
■ 15.000 Euro: bis zu zehn Beschäftigte (Bundesmittel)
■ 25.000 Euro: bis zu fünfzig Beschäftigte (Landesmittel)
Erstmals werden Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Zuschüsse genannt. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Das Unternehmen muss vor der Krise wirtschaftlich gesund gewesen sein.
In Folge der Corona-Krise
■ haben sich entweder die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert,
■ Oder die vorhandenen Mittel reichen nicht aus, um die kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens zu erfüllen (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten),
■ Oder der Betrieb wurde auf behördliche Anordnung geschlossen.
Das Antragsverfahren wird vollelektronisch abgewickelt. Das Online-Antragsformular soll ab dem 27.03.2020 zur Verfügung stehen.
Wenn Sie die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, stellen Sie bitte den entsprechenden Antrag. Wir gehen davon aus, dass der Andrang bei der Beantragung entsprechend hoch sein wird und wohlmöglich mit einer Überlastung der Website zu rechnen ist.
Wir unterstützen Sie natürlich sowohl im Vorfeld, als auch bei Antragstellung gerne!
03.09.2018
Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse als Beitragsrückerstattung
Nach der aktuellen Verwaltungsauffassung liegt bei einer Bonuszahlung durch die GKV nur dann keine Beitragsrückerstattung nach §10(1)Nr.3 Satz 1 Buchst.a EStG vor, wenn nach den konkreten Bonusmodellbestimmungen durch den Versicherten vorab Kosten für zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen aufgewendet werden müssen, die anschließend aufgrund eines Kostennachweises erstattet werden. Offen ist jedoch weiterhin die steuerliche Behandlung von Leistungen aus Bonusprogrammen, die in Form von pauschalen Zahlungen bzw. Sachprämien von der Krankenkasse dem Versicherten zufließen.
Bonusprogramme für gesundheitsbewusstes Verhalten
Krankenkassen bieten ihren Kunden oftmals Bonusprogramme für gesundheitsbewusstes Verhalten nach § 65a SGB V an.
Die Krankenkassen können dabei selbst bestimmen, welche Leistungen prämiert werden. In der Regel sind dies
◾Vorsorgeuntersuchungen,
◾Impfungen,
◾gesunde Ernährung,
◾sportliche Aktivitäten
und weitere Maßnahmen die das gesundheitsbewusste Verhalten von Versicherten unterstützen.
Keine Verrechnung mit den als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträgen
Der BFH hat entschieden (BFH, Urteil v. 1.6.2016, BStBl 2016 II S. 989 Rz. 88/ 89), dass Erstattungen einer gesetzlichen Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms für vom Steuerpflichtigen getragene Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, nicht mit den als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträgen zu verrechnen sind. Dies gilt insbesondere dann (Urteilsfall), wenn im Rahmen des Bonusprogramms für die erlangte Bonusleistung Voraussetzung ist, dass weitere Aufwendungen für Gesundheitsmaßnahmen getätigt werden müssen, um einen Teil dieser zusätzlichen Kosten erstattet zu bekommen. Die Bonuszahlung steht dann nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes, sondern stellt eine Erstattung getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen dar.
Die Finanzverwaltung wendet die Rechtsprechung auch in der Praxis an (BMF, Schreiben v.24.5.2017,BStBl 2017 I S.820). Keine Beitragsrückerstattung soll aber nur in den Fällen vorliegen, bei denen nach den konkreten Bonusmodellbestimmungen durch den Versicherten vorab Kosten für zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen aufgewendet werden müssen, die anschließend aufgrund eines Kostennachweises erstattet werden.
Nicht davon umfasst sollen dagegen Programme sein, die lediglich die Durchführung bestimmter Gesundheitsmaßnahmen oder ein bestimmtes Handeln der Versicherten als Voraussetzung für eine Bonusleistung vorsehen, selbst wenn diese Maßnahmen mit Aufwand beim Versicherten verbunden sind. Hintergrund ist, dass bei manchen Bonusprogrammen z. B. für eine pauschale Zahlung Voraussetzung ist, dass an frei wählbaren Maßnahmen aus den Bereichen Früherkennung, Vorsorge, Gesundheit und Sport teilgenommen wird. Hier können auch Kosten auf den Versicherten zukommen.
Mehrere Klageverfahren bei den Finanzgerichten
Beim FG Sachsen (Az. 6 K 619/17) ist hierzu ein Klageverfahren anhängig, in welchem die Kläger begehren, dass die erhaltenen pauschalen Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenversicherung wie bei den Kostenerstattungsfällen sonderausgabenneutral zu beurteilen sind.
Das FG Münster hat mit Urteil v. 13.6.2018 (7 K 1392/17 E) pauschale Bonuszahlungen als Beitragsrückerstattung angesehen. Allerdings ist hierzu anzumerken, dass dem Kläger im Rahmen des Bonusmodells ein Sofort- und ein Vorsorgebonus gewährt wurde, er aber nur für ein Fitnessstudio Kosten nachweisen konnte. Die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio war aber keine Voraussetzung für den erhaltenen Bonus, sondern wäre vielmehr Voraussetzung für einen weiteren (Sport-)Bonus gewesen.
Der 8. Senat des FG Sachsen ist der Auffassung (FG Sachsen, Urteil v. 5.4.2018, 8 K 1313/17), dass Bonuszahlungen nur dann als die wirtschaftliche Belastung des Versicherten mindernde Beitragsrückerstattung angesehen werden kann, wenn sie im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Basiskrankenversicherungsschutz steht. Dies sei aber nicht der Fall, wenn der Bonus überwiegend aufgrund von "Aktivitäten" gezahlt wird, die mit dem Basiskrankenversicherungsschutz nichts zu tun haben, sondern (lediglich) als allgemein gesundheitsfördernd angesehen werden. Gründet sich z. B. der Gesamtbetrag eines Bonus wesentlich auf dem regelmäßig kostenpflichtigen Besuch eines Fitnessstudios, der Mitgliedschaft in einem Sportverein und der von der GKV nicht erstattungsfähigen professionellen Zahnreinigung, ist ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Basiskrankenversicherungsschutz nicht vorhanden. Daran ändere sich auch nichts, wenn die Höhe des zugeflossenen Bonus zum Teil auf Vorsorgeuntersuchungen beruht, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst sind. Die spezielle Art der Berechnung eines Bonus vermag nämlich einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Basiskrankenversicherungsschutz nicht zu bewirken.
Revisionsverfahren
Gegen die Entscheidung des FG Sachsen läuft ein Revisionsverfahren vor dem BFH. Vergleichbare Fälle können offen gehalten werden, bis der BFH (Az.: X R 16/18) entschieden hat. Einsprüche ruhen kraft Gesetzes nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.
21.10.2017
Das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2018 hat begonnen.
Arbeitnehmer können einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung für den Veranlagungszeitraum 2018 stellen.Für das Veranlagungsjahr 2018 gibt es neue Vordrucke, aufgeteilt in einen
•Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2018 (Hauptvordruck)
•Anlage Werbungskosten
•Anlage Kinder
•Anlage Sonderausgaben / außergewöhnliche Belastungen
•Anleitung zum Antrag auf Lohnsteuer-ErmäßigungHauptvordruck.
Der Antrag muss bis spätestens 30. Januar 2018 beim Finanzamt gestellt werden. Lohnsteuerfreibeträge gelten regelmäßig für 2 Jahre und werden in den ELStAM eingetragen. Wird der Antrag erst im Januar gestellt, so gilt der Freibetrag rückwirkend ab dem 01.Januar 2018.
Die Eintragung eines Freibetrags im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist. Nur in den Fällen, in denen das Finanzamt lediglich den Behindertenpauschbetrag und/oder den Hinterbliebenenpauschbetrag eingetragen hat, besteht wegen des eingetragenen Freibetrags allein keine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung (gegebenenfalls aber aufgrund anderer Umstände).
20.10.2017
Unangekündigte Prüfungen - Kassennachschau
Neben den verschärften Vorschriften, die die Finanzverwaltung ab dem 01. Januar 2017 für Registrierkassen vorgibt, hat auch der Gesetzgeber inzwischen Regelungen für moderne Kassensysteme vorgegeben. Diese finden im Gesetz „zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65) Ausdruck.
Durch dieses Gesetz hat der Fiskus die Berechtigung erhalten, ab dem 01. Januar 2018 unangekündigt in Form einer sogenannten Kassennachschau die Kassenaufzeichnungen zu prüfen.
Die Kassennachschau erstreckt sich hierbei auf alle Arten von Kassen, neben computergestützten Kassensystemen sollen auch Registrierkassen und offene Ladenkassen überprüft werden. Sie kann unangekündigt erfolgen, dies wird sehr wahrscheinlich die Regel sein. Dem Kassenprüfer sind alle Aufzeichnungen, Bücher und die für die Kassenführung relevanten sonstigen Organisationsunterlagen vorzulegen sowie alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen. Hierzu gehört insbesondere auch die Vorlage der Bedienungsanleitung des Kassensystems.
Insbesondere bei größeren Unternehmen mit mehreren Kassen ist es gut möglich, dass auch die Teile der Verfahrensdokumentation vorgelegt werden sollen, die die Kassen betreffen. Eine Verfahrensdokumentation ist Pflicht gemäß den GoBD "Buchführung und Belegerfassung“. Darüberhinaus kann der Prüfer auch Angaben zum internen Kontrollsystem verlangen, etwa bezüglich der Zugriffsrechte der Belegschaft auf das Kassensystem und der Maßnahmen zur Vermeidung von Manipulationen.
Bei seinem „Besuch“ kann der Prüfer insbesondere einen Kassensturz verlangen, um den aktuellen Kassenbestand laut Kassenbuchführung mit dem tatsächlich vorhandenen Bargeldbestand abzugleichen. Der Prüfer kann für die Nachschau das Betreten der Geschäftsgrundstücke und Geschäftsräume des Steuerpflichtigen verlangen und der Steuerpflichtige hat dies zu dulden. Eine Kassennachschau rechtfertigt jedoch keine allgemeine Durchsuchung der betrieblichen Räumlichkeiten, hiermit würde der Betriebsprüfer dann eindeutig zu weit gehen. Ebenso sind die privaten Räumlichkeiten für den Prüfer grundsätzlich tabu, sie dürfen nur in Ausnahmefällen betreten werden, etwa zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Bei Auffälligkeiten kann der Prüfer sofort und ohne eine vorherige Prüfungsanordnung und die übliche Frist von zwei bis vier Wochen bis Prüfungsbeginn in eine Außenprüfung übergehen. Der Prüfer muss lediglich schriftlich auf den Übergang zur Außenprüfung hinweisen.
Zum Verhalten bei einer Kassennachschau empfehlen wir:
•Lassen Sie sich in jedem Fall den Dienstausweis des Beamten zeigen.
•Stellen Sie sicher, dass der Beamte auch tatsächlich mit der Prüfung des Kassensystems betraut ist. Hierzu sollte er ein entsprechendes Schriftstück oder einen Verwaltungsakt vorlegen können.
•Seien Sie kooperativ, aber verbieten Sie das Herumstöbern des Beamten in Schränken und Schubladen. Die Kassennachschau ist keine Steuerfahndungsmaßnahme und Sie sind kein Verdächtiger.
•Außer den für die Kassennachschau zuständigen Mitarbeitern führen keine weiteren Angestellten Gespräche über betriebliche Themen mit dem Prüfer. Am besten gehen die nicht beteiligten Angestellten dem Prüfer aus dem Weg.
26.05.2016
Der Nebenjob
Der Arbeitslohn aus einem Nebenjob ist grundsätzlich steuerpflichtig.
Die Steuer kann einerseits nach den individuellen (elektronischen) Lohnsteuermerkmalen berechnet werden. Dabei wird die Lohnsteuer regelmäßig nach der Steuerklasse VI ermittelt, in der bereits schon bei vergleichsweise geringen Arbeitslöhnen Steuern anfallen. Beträgt der Arbeitslohn aus einem oder mehreren Nebenjobs nicht mehr als derzeit 450 EUR, kann er alternativ mit einem Steuersatz von 2 % oder in einigen Fällen mit einem Steuersatz von 20 % pauschal besteuert werden.
Einheitliche Pauschsteuer von 2 %:
Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von 2 % des Arbeitsentgelts erheben, wenn er für seinen geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung entrichtet (§ 40a Abs. 2 EStG). Diese Pauschsteuer umfasst auch den Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer - unabhängig von der Religionszugehörigkeit des Arbeitnehmers). Voraussetzung für die Anwendung des einheitlichen Pauschsteuersatzes von 2 % ist, dass das regelmäßige Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung 450 EUR monatlich nicht übersteigt und der Arbeitgeber im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum pauschale Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten hat (bei Beschäftigungen in Privathaushalten 5 % und bei anderen Beschäftigungen 15 %; Aufstockungsbeiträge zur Rentenversicherung sind unschädlich. Der Einzug erfolgt durch die Minijob-Zentrale: Diese einheitliche Pauschsteuer von 2 % wird beim Arbeitgeber zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen von der Minijob-Zentrale eingezogen, eine Abrechnung mit dem Finanzamt ist nicht nötig.
Lohnsteuerpauschalierung mit 20 %:
Sind für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung keine pauschalen Beiträge zur Rentenversicherung (ggf. mit Aufstockungsbeiträgen) zu zahlen (insbesondere weil die Beschäftigung mit einer weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung zusammenzurechnen ist, deshalb in der Rentenversicherung Versicherungspflicht besteht und Regelbeiträge gezahlt werden), ist die Erhebung der zweiprozentigen Pauschsteuer nicht mehr möglich. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 20 % zu erheben (§ 40a Abs. 2a EStG). Voraussetzung: Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 20 % des Arbeitsentgelts erheben, wenn er auf den Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale verzichtet, für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis keine pauschalen Rentenversicherungsbeiträge entrichtet und das regelmäßige Arbeitsentgelt 450 EUR monatlich nicht übersteigt. Zusätzlich zur Lohnsteuer werden der Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer erhoben. Bemessungsgrundlage für die pauschale Lohnsteuer ist das gezahlte Entgelt. Die pauschale Lohnsteuer von 20 % ist dem Finanzamt anzumelden und an Dieses abzuführen.
Besteuerung nach Lohnsteuerabzugsmerkmalen bei Überschreiten der Entgeltgrenze:
Ab einem regelmäßigen Arbeitslohn(-entgelt) von monatlich 450,01 EUR ist die Lohnsteuerpauschalierung mit 2 % oder 20 % nicht mehr möglich. Deshalb hat der Arbeitgeber den Arbeitslohn nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen individuell zu besteuern, bei Nebenjobs regelmäßig nach der Steuerklasse VI.Ein gelegentliches Überschreiten der Entgeltgrenze ist jedoch unschädlich: Für die Prüfung der Verdienstgrenze ist das regelmäßige Arbeitsentgelt maßgebend. Das ist das Arbeitsentgelt, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat. Ein gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze (z. B. unvorhersehbarer Überstunden) ist für die Pauschalierung mit 2 % oder 20 % unschädlich. Für die Definition von "gelegentlich" wird auf die Auslegung der Sozialversicherung zurückgegriffen. Als gelegentlich gilt eine Zeitdauer von nicht mehr als 2 Monaten im Jahr. Auch der Mehrverdienst kann dann mit 2 % bzw. 20 % versteuert werden.
22.05.2016
Förderung der Elektromobilität
Die Bundesregierung fördert den Kauf von Elektrofahrzeugen.
Wer ein rein elektrisch betriebenes Fahrzeug erwirbt, erhält eine Prämie von 4.000 EUR. Zudem sollen neue Elektroautos zehn Jahre von der Steuer befreit sein. Das Bundeskabinett hat diese am 18.5.2016 beschlossen.
Die steuerlichen Maßnahmen dienen einer klimagerechten Zukunftspolitik und ergänzen das Maßnahmenbündel der Bundesregierung zur Förderung der Elektromobilität im Straßenverkehr, das zeitlich befristete Anreize, weitere Mittel für den Ausbau der Ladeinfrastruktur sowie zusätzliche Anstrengungen bei der öffentlichen Beschaffung von Elektrofahrzeugen beinhaltet.
Gleichfalls ergeben sich Änderungen im Bereich der Kraftfahrzeugsteuer
Bei erstmaliger Zulassung reiner Elektrofahrzeuge gilt seit dem 1.1.2016 bis zum 31.12.2020 eine 5-jährige Kraftfahrzeugsteuerbefreiung. Diese wird rückwirkend zum 1.1.2016 auf 10 Jahre verlängert. Die 10-jährige Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge wird zudem auf technisch angemessene, verkehrsrechtlich genehmigte Umrüstungen zu reinen Elektrofahrzeugen ausgeweitet.
Änderungen im Bereich der Einkommensteuer
Im Einkommensteuergesetz werden vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines privaten Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers und für die zur privaten Nutzung zeitweise überlassene betriebliche Ladevorrichtung steuerbefreit. Der Arbeitgeber erhält die Möglichkeit, geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung der Ladevorrichtung und Zuschüsse pauschal mit 25 % Lohnsteuer zu besteuern. Die Regelungen werden befristet für den Zeitraum vom 1.1.2017 bis 31.12.2020.
Vorgesehen ist, das das Bundesamt für Wirtschaft eine Prämie von 4.000 EUR für rein elektrische Fahrzeuge und von 3.000 EUR für Plug-in-Hybride auszahlt. Bund und Industrie tragen jeweils die Hälfte des Zuschusses. Zuständig ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa). Es wird den Bonus auszahlen. Die Anträge können online beim Bafa gestellt werden. Das Amt vergibt die Förderung solange bis die Bundesmittel von 600 Millionen EUR aufgebraucht sind. Das Programm läuft spätestens 2019 aus. Mehr Ladestationen für Elektroautos. Die Förderrichtlinie zur Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland ist gleichfalls in Arbeit. Mit dem Programm will die Bundesregierung den Aufbau eines flächendeckenden Netzes von Schnelllade- und Normallladestationen fördern. 300 Millionen EUR stellt sie dafür von 2017 und bis 2020 bereit. Die Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen wird das Programm verwalten.
Die Mittel für die Maßnahmen des Paketes sollen aus dem Sondervermögen "Energie- und Klimafonds" bereitgestellt werden. BMF/Bundesregierung, Pressemitteilungen v. 18.5.2016Elektroauto
Wegen der hohen Anschaffungskosten sind Elektro- und Hybridfahrzeuge als Dienstwagen für Arbeitnehmer steuerlich noch ein teures Vergnügen. Eine Gesetzesänderung soll hier schon rückwirkend ab Beginn des Jahres 2013 Abhilfe schaffen.
22.05.2016
Bundestag beschließt Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
Der Bundestag hat dem Gesetzentwurf zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens zugestimmt.
Wichtige Punkte für die Steuerpflichtigen und ihre Berater sind dabei die vorgesehenen verlängerten Abgabefristen für Steuererklärungen und Änderungen bei den Verspätungszuschlägen.
Auch bei verbindlichen Auskünften der Finanzbehörden sollen künftig klarere Regelungen greifen. Der Bundestag hat, nachdem der Finanzausschuss den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung modifiziert hatte, das Gesetz zur Modernisierung des Steuerrechts in der Form der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses auf die Zielgerade gebracht.
Das Gesetz führt in erster Linie zwei neue Prinzipien - die Wirtschaftlichkeit und die Zweckmäßigkeit - in die Abgabenordnung ein.Somit sollen die bisherigen Grundsätze der Gleichmäßigkeit, Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der
Besteuerung ergänzt werden.Hierfür ist der ursprüngliche Gesetzentwurf der Bundesregierung aus dem Februar 2016 vom Ausschuss noch in folgenden
wesentlichen Punkten – insbesondere hinsichtlich der Änderungsvorschläge zur Abgabenordnung – modifiziert worden:
1. Die Verlängerung der Steuererklärungsfrist für nicht beratende Steuerpflichtige um zwei Monate auf insgesamt sieben Monate (§ 149 Abs. 2 AO).
2. Die Verlängerung der Frist im Fall der Vorabanforderung der Steuererklärung von drei Monaten auf vier Monate (§ 149 Abs. 4 AO).
3. Der Verspätungszuschlag (§ 152 AO). Ausnahme der Nullfestsetzungen und Erstattungsfälle von der Mussregelung. Sonderregelung für gesonderte und einheitliche Feststellungen. Ausnahme der Jahreslohnsteueranmeldungen von der Mussregelung.
4. Die Verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO. Die Bearbeitungsfrist für Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft wurde auf sechs Monate festgelegt. Für die verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO in Sachverhalten, die mehrere Personen oder Unternehmen gemeinsam betreffen, wurde eine einheitliche Bindungswirkung und Beschränkung der Gebühren eingefügt.
5. Die Vereinfachungen der Regelungen zur Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf (§ 122a AO).
Gleichzeitig ist eine Neuregelung der Abgabefristen für Steuererklärungen geplant. Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung für den Fall, dass der Steuerpflichtige dies nicht durch einen Steuerberater erledigen lässt, verlängert sich um zwei Monate bis Ende Juli des Folgejahres. Gleichzeitig sollen dabei Steuererklärungen möglichst automatisiert bearbeitet werden und lediglich kritische Steuererklärungen, die durch sogenannte Risiko-
managementsysteme (RMS) identifiziert werden, noch durch einen Steuerbeamten geprüft werden. Dies soll die Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung verbessern und, was die Beschlussempfehlung allerdings nicht schreibt, den personalen Aufwand der Finanzverwaltung verringern bzw. das Personal soll an anderer Stelle nutzbringender eingesetzt werden.
Für steuerlich beratene Steuerpflichtige verbleibt es bei den bisherigen Vorschlägen zur Neuregelung: Die Abgabefrist läuft bis zum Ende Februar des übernächsten Jahres. Die gesetzliche Frist für die Abgabe von vorab angeforderten Steuererklärungen soll nach der Beschlussempfehlung jetzt einen Monat länger laufen und damit vier Monate nach Bekanntgabe der Anordnung betragen. Die Beschlussempfehlung gehr davon aus, dass die Finanzverwaltung erst, wenn die für die Voranmeldung nötigen Grundlagen (z.B. Formulare, elektronische Schnittstellen) geschaffen wurden, die Vorabanforderung versendet – dies ist jedoch nicht im Gesetzesentwurf gesetzlich festgelegt. Damit sollen Steuerberater in Zukunft etwas entlastet werden, indem vor allem bei einer Zusendung von zahlreichen Vorabanforderungen beim Steuerberater der normale Kanzleiablauf aufrechterhalten bleiben soll. Gleichzeitig soll nach der Vorstellung des Finanzausschusses der Widerruf der Vorabanforderung u.a. für den Fall erfolgen, dass der Steuerpflichtige seine Bilanz nach dem Handelsrecht erst zu einem Zeitpunkt erstellen muss, der mehr als vier Monate nach Bekanntgabe der Vorabanforderung liegt, und ihm eine vorzeitige Bilanzerstellung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist. Diese Änderungen sollen für die Steuererklärungen ab dem Veranlagungszeitraum 2018 gelten.
Vorgesehene Änderung des Verspätungszuschlags
Künftig sollen Verspätungszuschläge automatisch bei einer verspäteten Abgabe festgesetzt werden. Dies soll jedoch nicht der Fall sein, wenn keine Steuer festgesetzt wird (also die Steuerfestsetzung 0 € beträgt) oder es zu einer Steuererstattung kommt. In diesen Fällen steht es weiterhin im Ermessen des zuständigen Sachbearbeiters der Finanzbehörde, ob ein Verspätungszuschlag erhoben wird. Schließlich soll die Mindesthöhe des Verspätungszuschlags von monatlichen 50 € auf 25 € halbiert werden.
Weitere wesentliche Regelungen
Es ist vorgesehen, dass Anträge auf verbindliche Auskunft der Finanzbehörden, die dazu dienen, im Vorfeld einer geplanten Gestaltung Klarheit über deren steuerliche Behandlung von Seiten der Finanzbehörden zu erlangen, innerhalb von sechs Monaten beschieden werden sollen. Sofern dies nicht möglich ist, sollen dem Antragsteller die Gründe dafür mitgeteilt werden. In diesem Zusammenhang ist auch vorgesehen, dass verbindliche Auskünfte, die gegenüber mehreren Beteiligten ergehen, allen Beteiligten gegenüber Bindungswirkung entfalten und im Gegenzug aber auch mit lediglich einer Gebühr abgerechnet werden sollen. Diese Änderungen sollen – wie die Neuregelung des Verspätungszuschlags – ab dem Veranlagungszeitraum 2017 gelten.
16.05.2016
Das BMF plant strengere Vorgaben für elektronische Kassen
Mit zwei Referentenentwürfen veröffentlicht das BMF Pläne für neue gesetzliche Vorgaben bei elektronischen Kassen, die Manipulationen und Missbrauch bei der Datenaufzeichnung verhindern sollen.
Neben zusätzlichen technischen Anforderungen an computergestützte Kassensysteme sehen die Gesetzespläne ein Zertifizierungsverfahren und erweiterte Prüfrechte des Fiskus bei einer „Kassen-Nachschau“ vor.
Elektronische Kassen sind dem BMF ein Dorn im Auge, da es bei diesen durch technische Manipulation den gleichmäßigen Steuervollzug in Gefahr sieht. Daher liegen inzwischen zwei Referentenentwürfe vor, von denen einer die Anforderungen an elektronische Kassen in der Abgabenordnung schärfer fasst und von denen der andere als Verordnung die technischen Vorgaben für elektronische Kassen enger definiert. Nach Ansicht des BMF sind die Daten von elektronischen Kassen änderbar, darum soll durch die neue Verordnung u.a. technische Maßnahmen eingeführt werden, um künftig Manipulationen zu vermeiden.
Geplant sind nach den Darstellungen des BMF zwei neuen Paragraphen in die Abgabenordnung (§§ 146a, 146b AO). Der Referentenentwurf des BMF sieht in einem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen die rechtlichen Grundlagen für die Buchführung und Aufzeichnungen von Umsätzen, die durch eine elektronische Kasse erfolgen, enger zu fassen. Der § 146a AO beschreibt dabei die geforderte Ausgestaltung von Kassensystemen. Damit die Aufzeichnung von Vorgängen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet erfolgt und eine Manipulation dieser Aufzeichnungen verhindert werden kann, müssen Kassensysteme über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Diese besteht aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle.
Durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik soll eine Zertifizierung von Systemen erfolgen, während das BMF die näheren Anforderungen an das Sicherheitssystem durch Rechtsverordnung unter Zustimmung des Bundesrats, des Innenministeriums und des Wirtschaftsministeriums erlassen kann. Der erste Referentenentwurf dieser Verordnung wurde zeitgleich veröffentlicht.
Im Referentengesetzentwurf ist auch die Einführung eines § 146b AO vorgesehen, der die Finanzverwaltung dazu berechtigt, die Kassenaufzeichnungen eines Steuerpflichtigen unangekündigt in Form einer Kassen-Nachschau zu prüfen. Bei Auffälligkeiten kann – auch ohne eine vorherige Prüfungsanordnung – die Kassen-Nachschau in eine Außenprüfung nach § 193 AO übergehen. Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Kassenaufzeichnungen sollen nach dem Regierungsentwurf mit Geldbußen belegt werden, wenn diese nicht als leichtfertige Steuerverkürzung geahndet werden – also unabhängig davon, ob ein steuerlicher Schaden entstanden ist.
Um die Manipulation von Aufzeichnungen bei elektronischen Kassen für die Finanzverwaltung nachvollziehbar zu machen, beinhaltet die neue Verordnung, die als Referentenentwurf vorliegt, Regelungen für die Sicherungseinrichtung.
Darin enthalten sind Bestimmungen dazu,
- welche elektronischen Aufzeichnungssysteme von der Regelung des § 146a AO-E umfasst sind,
- wann und in welcher Form eine Protokollierung der digitalen Grundaufzeichnung zu erfolgen hat,
- wie diese digitalen Grundaufzeichnungen zu speichern sind,
- welche Anforderung an eine digitale Schnittstelle zu stellen sind,
- welche Anforderungen die technische Sicherheitseinrichtung erfüllen muss, sowie
- wem die Kosten der Zertifizierung anfallen.
- Erfasste Aufzeichnungssysteme. Unter die Regelungen des Verordnungsentwurfs fallen elektronische Aufzeichnungssysteme, die über eine technische Sicherheitseinrichtung nach § 146a AO-E verfügen. Darunter fasst der Entwurf elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen einschließlich Tablet-basierter Kassensysteme.
Als computergestütztes Kassensystem definiert der Verordnungsentwurf eine EDV-Lösung zur Einbindung von Peripheriegeräten oder -software mit einer PC- oder elektronischen Registrierkasse. Eine PC-Registrierkasse kann die Daten auf einem internen Datenträger oder per Datenübermittlung extern archivieren. Voraussetzung für eine elektronische Registrierkasse ist, dass diese ein auf den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen spezialisiertes Datenerfassungsgerät darstellt, das elektronische Aufzeichnungen zur Dokumentation von Einzelumsätzen erstellt. Elektronische Buchhaltungsprogramme zählen hingegen nicht zu den elektronischen Aufzeichnungssystemen i.S.d. Verordnung.
Ferner muss für jeden aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfall von dem eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssystem unmittelbar, d.h. zeitgleich, eine neue Transaktion gestartet werden. Die Transaktion dient der Zusammenführung von Daten in einem einheitlichen Prozess, wodurch die protokollierten einzelnen digitalen Grundaufzeichnungen nachfolgend nicht mehr manipuliert werden können. Daher muss jede Transaktion den Zeitpunkt des Vorgangsbeginns, eine eindeutige fortlaufende Transaktionsnummer, die Art des Vorgangs, die Daten des Vorgangs, den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung bzw. des Vorgangsabbruchs und einen Prüfwert enthalten.
Zudem muss der Beleg, der über die Transaktion ausgestellt wird, auch die Transaktionsnummer und den Zeitpunkt des Vorgangsbeginns ausweisen. Die Transaktionsnummer und der Zeitpunkt des Vorgangsbeginns müssen ohne Hilfsmittel lesbar sein.
Die Grundaufzeichnungen müssen dauerhaft gespeichert werden. Dazu hat die Speicherung sicherzustellen, dass die protokollierten laufenden Geschäftsvorfälle oder sonstigen Vorfälle fortlaufend abgelegt und abrufbar sind sowie dass die Verkettung und die Anforderungen der digitalen Schnittstelle bei der Übertragung ins Archiv oder auf ein nichtflüchtiges Speichermedium bestehen bleiben.
Diese Daten müssen vom Steuerpflichtigen elektronisch unveränderbar und dauerhaft archiviert werden. Auch das Archiv muss sich auf einem nichtflüchtigen Speichermedium befinden.
Nach dem Verordnungsentwurf ist unter einer digitalen Schnittstelle eine Datensatzbeschreibung zu verstehen, die dem standardisierten Datenexport aus dem elektronischen Aufzeichnungsprogramm oder dem Archiv zur Übergabe an die Finanzbehörde zur Prüfung der Aufzeichnungen auf Integrität und Authentizität sowie Vollständigkeit dient. Die digitale Schnittstelle trägt dazu bei, Zweifelsfragen und Unklarheiten zu den Inhalten von elektronischen Dateien und Datenfeldern und technische Schwierigkeiten beim Aufbereiten der elektronischen Daten zu vermeiden sowie Prüfungen zu verkürzen.
Wegen der einheitlichen Strukturierung und Bezeichnung der Dateien und Datenfelder, unabhängig von dem Aufzeichnungsprogramm, erleichtert die digitale Schnittstelle auch die Übernahme in die Gewinnermittlung bzw. Buchführung. Eine abschließende Definition und Aufzählung der aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten sind mit der digitalen Schnittstelle nicht verbunden.
Praxishinweis:
Es ist zwar zu begrüßen, dass die Finanzverwaltung vermehrt auf moderne Datenkommunikationsmittel zurückgreifen möchte. Gleichzeitig steigen aber auch die Anforderungen an die Bedienung dieser Kassensysteme. Die Verordnung geht jedoch noch darauf ein, wie mit Bedienungsfehlern umgegangen werden soll. Es ist davon auszugehen, das die Finanzverwaltung versuchen wird, solche Fehler als Hinterziehungsversuch einzustufen, statt als das, was sie sind: Fehlbedienungen des Systems.
Im Ergebnis führt der Verordnungsentwurf dazu, dass der Steuerpflichtige noch weiter gesteigerte Anforderungen an seine elektronische Kasse erfüllen muss, ohne dass die Finanzverwaltung darauf eingeht, wie die damit verbundenen Kosten finanziert werden oder Gewerbetreibende die dafür erforderlichen Kenntnisse erlangen. Lediglich die Kosten für die Zertifizierung wurden geregelt: für diese steht der Antragsteller ein – i.d.R. also der Hersteller von Kassensystemen.
BMF-Referentenentwurf: Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen, v. 18.03.2016.
01.01.2016
Änderung der Kinderfreibeträge u.a.
Am 10.07.2015 hat der Bundesrat der Erhöhung der familienpolitischen Leistungen zugestimmt.
Der Grundfreibetrag wird in 2016 von 8.472 EUR um 180 EUR auf 8.652 EUR erhöht. Ferner wird der Einkommenssteuertarif um 1,48 % "nach rechts" verschoben. Mit dieser Verschiebung der Steuersätze des progressiven Einkommenssteuertarifs wird der sog. kalten Progression entgegengewirkt.
Die folgenden Freibeträge bzw. zu zahlenden Beträge werden an die gestiegenen Lebenshaltungskosten angepasst:
- Kinderfreibetrag (je Elternteil): von 2.256 EUR um 48 EUR auf 2.304 EUR.
- Kindergeld: Erhöhung um 2 EUR auf 190 EUR für das 1. und 2. Kind, 196 EUR für das 3. Kind bzw. 221 EUR ab dem 4. Kind.
Es wurde auch eine Anhebung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende auf 1.908 EUR, sowie um zusätzliche 240 EUR je weiteres Kind wurde beschlossen.