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Mitteilungen aus dem Sozialversicherungsrecht

03.09.2018

Die voraussichtlichen Sachbezugswerte 2019 für freie Verpflegung und Unterkunft stehen fest.

Zum 1.1.2019 erhöhen sich die Sachbezugswerte für die freie Verpflegung und die freie Unterkunft.

Im Jahr 2019 wird der voraussichtliche Monatswert für Verpflegung 251 Euro betragen. Der Monatswert für Unterkunft und Miete wird voraussichtlich auf 231 Euro festgelegt.

Sachbezug Verpflegung 2019

Der Monatswert für Verpflegung wird ab 1.1.2019 voraussichtlich auf 251 Euro angehoben. Damit sind für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten

•für ein Frühstück 1,77 Euro

•für ein Mittag- oder Abendessen 3,30 Euro

anzusetzen.

Sachbezug Unterkunft 2019

Ab 1.1.2019 wird der voraussichtliche Wert für Unterkunft oder Mieten 231 Euro betragen. Der Wert der Unterkunft kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre (§ 2 Abs. 3 der SvEV). Kalendertäglich beträgt der voraussichtliche Wert ab dem 1.1.2019 7,70 Euro.

Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung 2019

Die Sachbezugswerte werden jährlich durch eine Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) angepasst, welche vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erlassen wird. Der Bundesrat muss der Verordnung zustimmen.

Die neuen Sachbezugswerte 2019 sind bereits ab dem 01.Januar 2019 und somit für den ersten Abrechnungsmonat des Jahres 2019 maßgeblich, da die geänderte SvEV am 1.1.2019 in Kraft treten soll. Sachbezüge sind 2019 in Höhe der neu festgesetzten Werte einheitlich sowohl steuer- als auch beitragspflichtig in der Sozialversicherung.

22.08.2018

A1 Bescheinigung bei Entsendung

Auch bei kurzen Meetings im EU-Ausland ist eine A1-Bescheinigung erforderlich.

Ab 2019 sollte das neue maschinelle Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 für Arbeitgeber verpflichtend werden. Aufgrund der Herausforderungen bei der Umsetzung soll es nun eine Ausnahmeregelung für Arbeitgeber geben.

A1-Bescheinigung schützt vor doppelter Beitragszahlung

Sofern ein Auftrag im Ausland mit dem eigenen Personal abgewickelt werden soll, wären neben der Beitragspflicht in Deutschland auch Beiträge im Ausland fällig. Um diese Doppelverbeitragung zu vermeiden, sehen die Regelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts vor, dass bei einer Entsendung in einen anderen EU-Staat oder nach Island, Liechtenstein, Norwegen beziehungsweise in die Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin allein die deutschen Rechtsvorschriften gelten. Dies muss der entsandte Mitarbeiter im Beschäftigungsstaat mit einer A1-Bescheinigung nachweisen.

A1-Bescheinigung: Ausnahmeregelung ab 2019 geplant

Bereits seit dem 1. Januar 2018 können A1-Bescheinigungen aus einigen Abrechnungsprogrammen beantragt werden. Zum 1. Januar 2019 sollte das Antrags- und Bescheinigungsverfahren für Arbeitgeber verpflichtend werden. Aufgrund der nachstehend beschriebenen Herausforderungen bei der Umsetzung des Verfahrens haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in der Besprechung zum gemeinsamen Meldeverfahren am 28. Juni 2018 eine Kompromisslösung geschaffen. Hiernach können Arbeitgeber im begründeten Einzelfall bis zum 30. Juni 2019 weiterhin Papieranträge verwenden.

Entsendebescheinigung A1 auch bei kurzen Dienstreisen erforderlich.

Eine wesentliche Erkenntnis ist, dass viele Arbeitgeber insbesondere bei kurzfristigen und kurzzeitigen Dienstreisen in das EU-Ausland bislang in der Regel keine A1-Bescheingung beantragt haben. Doch auch bei kurzen Entsendungen ins EU-Ausland ist eine A1-Bescheinigung erforderlich. Eine zeitliche Toleranzgrenze sehen die Rahmenbedingungen nicht vor.

Auch stundenweiser Aufenthalt im EU-Ausland ist eine Entsendung

Eine Entsendung liegt nicht nur vor, sofern der Mitarbeiter im Rahmen eines Projektes für ein Jahr ins Ausland geht. Jedes Meeting, jeder Workshop, selbst das Tanken während der Dienstzeit im EU-Ausland erfordert nach den gesetzlichen Rahmenbedingungen eine A1-Bescheinigung. Anderenfalls können bei Kontrollen Probleme drohen. So kann zum Beispiel der Zutritt zum Firmen- oder Messegelände verweigert werden.

Erheblicher Anstieg der Antragszahlen und zeitkritischer Prozess

Wird in all den angeführten Fällen künftig eine A1-Bescheinigung beantragt, werden die Antragszahlen erheblich steigen. Dies bedeutet wiederum eine Herkulesaufgabe für die Krankenkassen. Zudem müssen Lösungen gefunden werden für den zeitkritischen Prozess bei kurzfristigen Dienstreisen. Selbst bei einer vollmaschinellen Bearbeitung des Antrages ist fraglich, ob der gesamte technische Prozess binnen Minuten oder wenigen Stunden realisiert werden kann.

Dienstreisen werden oftmals nicht in der Entgeltabrechnung bearbeitet

Beklagt wird von Arbeitgebern mitunter auch, dass das Verfahren im Entgeltabrechnungsprogramm eingebunden wurde. Oftmals werden Dienstreisen organisatorisch nicht in der Entgeltabrechnung betreut. Insbesondere der Impuls, also der geplante Beginn der Dienstreise in das EU-Ausland, erfolgt mitunter nicht unter Einbindung der entgeltabrechnenden Stelle.

Schnittstellen innerhalb der Betriebsstrukturen erforderlich

In Fällen einer organisatorischen Abwicklung außerhalb der für die Abrechnung zuständigen Abteilung sind Voraussetzungen zu schaffen, damit Mitarbeiter, die bislang keinen Bezug zum Entgeltabrechnungsprogramm haben, das maschinelle A1-Verfahren künftig durchführen können. Zudem müssen Schnittstellen geschaffen werden, damit die Antragsdaten und die zurückgemeldete A1-Bescheinigung zwischen beiden Bereichen transferiert werden können.

A1 Formular: Verstärkte Prüfungen im EU-Ausland spürbar

Neben den internen Herausforderungen berichten Arbeitgeber von verstärkten Prüfungen im EU-Ausland. Mitarbeiter werden an Flughäfen abgefangen oder die Prüfer lassen sich an der Hotelrezeption die Gästeliste zeigen und gehen gezielt auf Dienst- und Geschäftsreisende zu. Liegt die A1 nicht vor, drohen empfindliche Verwarnungsgelder.

A1: Österreich und Frankreich akzeptieren als Nachweis den Antrag

Insbesondere in Österreich und Frankreich nehmen die Prüfungen zu. Hier gibt es allerdings einen Kompromiss. Derzeit wird von einer Geldstrafe abgesehen, sofern nachgewiesen werden kann, dass die A1-Bescheinigung vor Antritt der Dienstreise beantragt wurde.

Einheitliche maschinelle Antragsbestätigung für Arbeitgeber erforderlich

Bislang kann dem Arbeitnehmer hierfür eine Kopie des Antrags mitgegeben werden. Dies ist im maschinellen Verfahren nicht mehr möglich. Insoweit benötigen Arbeitgeber künftig eine maschinelle Antragsbestätigung. Diese sollte einheitlich sein und bei Prüfungen anerkannt werden. Ziel der Sozialversicherung ist es, dass das Entgeltabrechnungsprogramm eine Bestätigung generiert, damit die Bestätigung sofort nach der Beantragung ausgedruckt werden kann. Hierzu werden Gespräche mit den Softwareerstellern aufgenommen.

Vereinzelte Papieranträge ab 1. Januar 2019 nicht vermeidbar

Aufgrund der genannten Herausforderungen kann es in der ersten Phase des neuen maschinellen Dialogverfahrens trotz der Bemühungen der Arbeitgeber, Softwareersteller und der Sozialversicherung in der Fläche vereinzelt zu Problemen kommen. Arbeitgeber werden möglicherweise im Einzelfall zum 1. Januar 2019 noch nicht in der Lage sein, maschinelle Anträge zu stellen. In der Konsequenz werden diese auf etablierte Wege und auf den Papiervordruck zurückgreifen.

Ausnahmeregelung in den gemeinsamen Grundsätzen bis zum 30. Juni 2019

Um eine Zurückweisung von Papieranträgen ab dem 1. Januar 2019 zu vermeiden, haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in den Gemeinsamen Grundsätzen zum A1-Verfahren eine Ausnahmeregel geschaffen. Hiernach kann in begründeten Einzelfällen der Arbeitgeber bis zum 30. Juni 2019 weiterhin die A1-Bescheinigung mit dem bestehenden Vordruck in Papierform beantragen. Dies gilt für alle Anträge gegenüber den Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung, der Arbeitsgemeinschaft für berufsständische Versorgungsreinrichtungen sowie für Anträge, die die DVKA entgegennimmt.

Genehmigung der gemeinsamen Grundsätze durch Bundesarbeitsministerium

Die Grundsätze und damit die Ausnahmeregel müssen noch vom Bundesarbeitsministerium genehmigt werden. Hier werden vorab auch die Arbeitgebervertreter angehört. Wird dem Kompromissvorschlag der Sozialversicherung zugestimmt, gibt es zum Jahreswechsel etwas Entspannung.

Antrag auf A1 Bescheinigung: Krankenkasse oder Rentenversicherung?

Der Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung ist grundsätzlich bei der Krankenkasse zu stellen. Ist der Arbeitnehmer privat krankenversichert, ist die Deutsche Rentenversicherung für den Antrag zuständig. Soweit dieser Arbeitnehmer zusätzlich berufsständisch versorgt ist, ist der Antrag an die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen zu senden.

Achtung: Für die Beantragung der A1-Bescheinigung ist jedoch zwischen einer Entsendung und einer "gewöhnlichen Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten" zu unterscheiden, da sich daraus unterschiedliche Zuständigkeiten innerhalb der Sozialversicherung ergeben können. Hier finden Sie Details zur Abgrenzung einer Entsendung zu einer gewöhnlichen Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedsstaaten.

01.29.2017

Neuregelung der Versicherungspflicht bei Studentenjobs

Versicherungsfreiheit gilt unter anderem im Rahmen des Werkstudentenprivilegs und ausschließlich im Bereich der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Rentenversicherungsfreiheit besteht nur bei Minijobs.

Ist das nicht der Fall, besteht - auch soweit die Voraussetzungen für das Werkstudentenprivileg vorliegen - Versicherungspflicht.

01.29.2017

Neue Beitragsbemssungsgrenze 2017

Für das Jahr 2017 wurden vom Bundeskabinett nachfolgende neue Werte festgelegt.

Bundeseinheitlich wird die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung festgesetzt. Sie erhöht sich gegenüber 2016 (56.250 Euro) auf 57.600 Euro jährlich. Die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 52.200 Euro im Jahr 2017 (2016: 50.850 Euro).

Die neue monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) steigt von 6.200 Euro (2016) auf 6.350 Euro pro Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt von 5.400 Euro (2016) auf 5.700 Euro pro Monat.

13.06.2016

Trinkgelder

Trinkgelder sind freiwillige Zahlungen Dritter – typischerweise von Gästen im Hotel- und Gastronomiegewerbe – für die Dienste des Arbeitnehmers

zusätzlich zum vom Arbeitgeber gezahlten Entgelt.

Es ist zwischen von sonstigen Bedienungsgeldern, die als Preisbestandteil zwangsweise von Dritten (Kunden) gezahlt werden und dem einfachen Trinkgeld zu unterscheiden. Erhält der Arbeitnehmer Trinkgelder, können diese steuer- und beitragsfrei sein. Steuerlich ist zu unterscheiden zwischen freiwilligen Trinkgeldern und Trinkgeldern die arbeitsrechtlich als Lohnbestandteil vereinbart sind. Freiwillige Trinkgelder sind steuerfreie Zuwendungen, die der Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses von einem Dritten ohne Rechtsanspruch erhält.

Arbeitsrecht:

Trinkgelder gehören als freiwillige Leistung Dritter ohne besondere arbeitsvertragliche Vereinbarung nicht zum Arbeitsentgelt. Die Annahme von Trinkgeldern ist bei öffentlichen Amtsträgern strafrechtlich verboten. Das Trinkgeld steht dem jeweiligen Arbeitnehmer zu, es fließt nicht automatisch in ein kollektives Tronc-System oder in das Eigentum des Arbeitgebers ein. Vertragsklauseln dürfen den Entgeltanspruch im Hinblick auf zu erwartende Trinkgelder gem. § 107 GewO zwar reduzieren, nicht jedoch vollkommen ausschließen. Ist der Erhalt von Trinkgeldern arbeitsvertraglich berücksichtigt, insbes. durch ein niedriges Festgehalt, muss der Arbeitgeber die Verdienstmöglichkeit aus Trinkgeldern auch ermöglichen; in diesem Fall ist der Arbeitnehmer zur Offenlegung der erhaltenen Gelder gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet. Da Trinkgelder regelmäßig nicht zum Entgelt gehören, sind sie bei Entgeltfortzahlungsansprüchen, Urlaubsentgelt, Betriebsratstätigkeit oder Tariflohnansprüchen nicht zu berücksichtigen. Der Anspruch auf das Trinkgeld kann beim Wirt nicht gepfändet werden. Werden dagegen Bedienungsgelder als Aufschlag auf die Preise erhoben, so steht der Anspruch darauf dem Wirt zu, der ihn durch den Kellner lediglich einziehen lässt; über das Bedienungsgeld hinausgehende Trinkgelder verbleiben dem Kellner. Im Innenverhältnis hat der Wirt – je nach vertraglicher Ausgestaltung oder nach betrieblicher Übung – das abgelieferte Bedienungsgeld nach Einbehaltung der gesetzlichen Abzüge wieder an den Kellner auszuzahlen oder dieser kann unmittelbar das Bedienungsgeld behalten, sodass die Lohnforderung gegen den Wirt durch vereinbarte Aufrechnung getilgt wird. Das Urlaubsentgelt richtet sich auch nach den Bedienungsprozenten, nicht nur nach dem Garantielohn. Beim sog. Tronc-System erhalten alle daran Beteiligten einen nach einem Verteilungsschlüssel bestimmten Anteil.

Lohnsteuer §3 Nr.51 EStG:

Freiwillige Trinkgeldzahlungen, die der Arbeitnehmer anlässlich von Dienstleistungen von dritter Seite erhält, stellen nach der Rechtsprechung Entgelt für die erbrachte Leistung und damit Arbeitslohn dar. Sie sind seit 2002 in voller Höhe steuerfrei. Deshalb ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet Trinkgelder im Lohnkonto aufzuzeichnen; entsprechend braucht der Arbeitnehmer steuerfreie Trinkgelder dem Arbeitgeber nicht anzuzeigen. Zu den steuerfreien Trinkgeldern gehören auch die üblichen Geldgeschenke zu Weihnachten und Neujahr, z. B. an Post- und Zeitungsboten, Arbeiter der Müllabfuhr, Hausmeister usw.

Sozialversicherungsrecht:

Die beitragsrechtliche Behandlung ergibt sich aus §14 (1) SGB IV i.V.m. §1 (1) S1 Nr.1 SvEV (Sozialversicherungsentgeltverordnung). Freiwillige Trinkgelder sind sozoialversicherungsfrei.

02.02.2016

Vergütung für unerlaubte Mehrarbeit !!!

Nach einem neuen Urteil (FG Münster, Urteil vom 1.12.2015, 1 K 1387/15 E) stellen auch Zahlungen für rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit Arbeitslohn dar.

Allerdings gibt es ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof.

Überstunden gehören für viele Arbeitnehmer zum Alltag. Oft sind sie unbezahlt, manchmal gehen sie auch über den gesetzlich zulässigen Rahmen hinaus. Vor diesem Hintergrund hat das Finanzgericht in Münster zur Frage entschieden, ob eine Vergütung für unrechtmäßig geleistete Mehrarbeit als nicht steuerbarer Schadensersatz oder als Arbeitslohn zu werten ist. Zwar war im Urteilsfall ein verbeamteter Feuerwehrmann betroffen, allerdings könnten das Urteil und vor allem die zugelassene Revision vor dem Bundesfinanzhof auch für andere Formen von Arbeitsverhältnissen relevant sein.

Finanzieller Ausgleich als Arbeitslohn behandelt

Der Kläger, der als Feuerwehrmann tätig ist, hatte von seinem Arbeitgeber einen finanziellen Ausgleich von knapp 15.000 EUR erhalten, weil er über mehrere Jahre - entgegen den gesetzlichen Bestimmungen teilweise mehr als 48 Stunden wöchentlich gearbeitet hatte.

Das Finanzamt erfasste die Zahlung als Arbeitslohn und unterwarf diesen als Vergütung für mehrere Jahre dem ermäßigten Steuersatz nach der sog. Fünftel-Regelung. Der Kläger war demgegenüber der Ansicht, dass es sich um nicht steuerbaren Schadensersatz handele, der auf der schuldhaften Verletzung von Arbeitgeberpflichten beruhe. Vorrangig sei der Anspruch auf Freizeitausgleich gerichtet und nur ausnahmsweise auf Zahlung eines Geldbetrags.

Ausgleichszahlung soll Schaden ausgleichen

Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen. Die Zahlung stelle Arbeitslohn dar, weil der Kläger sie als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitsleistung erhalten habe. Das unmittelbar auslösende Moment sei nicht die Verletzung von Arbeitgeberpflichten, sondern der Umfang der geleisteten Dienste des Klägers gewesen. Bei wertender Betrachtung habe der Zweck der Ausgleichszahlung nicht darin bestanden, einen Schaden im Privatvermögen auszugleichen. Unerheblich sei, dass der Anspruch vorrangig auf die Gewährung von Freizeitausgleich gerichtet sei, weil es nur auf den tatsächlichen Leistungs­inhalt ankomme. Darüber hinaus sei der Sachverhalt vergleichbar mit Entschädigungszahlungen für verfallene Urlaubstage, die ebenfalls Arbeitslohn darstellten.

Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. IX R 2/16 anhängig.

EU-Arbeitsrichtlinie

Die EU-Arbeitszeitrichtlinie (RL 2003/88/EG) begrenzt die wöchentliche Arbeitszeit für Arbeitnehmer inklusive aller Überstunden auf 48 Stunden. Darüber hinaus ist Mehrarbeit nur in begrenzten Ausnahmefällen zulässig. Diese Regelung ist entsprechend in das deutsche Arbeitszeitgesetz aufgenommen worden. Oftmals enthalten Arbeitsverträge auch Klauseln, dass Überstunden mit der Zahlung des Gehalts abgegolten sind. Diese pauschalen Klauseln sind problematisch, wenn überhaupt kein Ausgleich der Überstunden erfolgt. Fordert ein Mitarbeiter erfolgreich die geleisteten Überstunden ein, etwa im Rahmen eines Gerichtsprozesses, so wird hierauf Lohnsteuer und Sozialversicherung fällig. Dies kann dann neben den Nachzahlungen von Gehalt und Lohnsteuer auch noch zu weiteren Belastungen mit Sozialversicherungsbeiträgen führen.

Hinweis: FG Münster, Urteil vom 1.12.2015, 1 K 1387/15 E

02.02.2016

Bei Einmalzahlung Märzklausel prüfen !!!

Die Anwendung der Märzklausel ist stets zu prüfen, wenn Einmalzahlungen in den Monaten Januar bis März eines Jahres ausgezahlt werden.

Bei der Auszahlung einer Einmalzahlung in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März ergeben sich 2 Möglichkeiten Der Zuordnung. Entweder erfolgt die Zuordnung zum Auszahlungsmonat oder im Rahmen der Märzklausel zum letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres. Laufend gezahltes Entgelt ist in jedem Monat bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) beitragspflichtig.

Im Jahr 2016 gelten nachfolgende Beitragsbemeesungsgrenzen für laufendes Entgelt:

- 4.237,50 EUR für die Kranken- und Pflegeversicherung und

- 6.200 EUR (West) bzw. 5.400 EUR (Ost) für die Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Bei Einmalzahlungen wird zur Prüfung der Beitragspflicht zunächst die Differenz zwischen dem laufend gezahlten Entgelt und der BBG im Auszahlungsmonat ermittelt. Ist die Einmalzahlung niedriger als die Differenz, ergeben sich keine Besonderheiten. Die Einmalzahlung ist voll beitragspflichtig. Ist die Einmalzahlung höher, wie der Differentbetrag (s.o.), ist eine weitere Prüfung erforderlich. Zunächst ist die Höhe des bisher beitragspflichtigen Entgelts (ab Einstellungstag bzw. Jahresbeginn bis zum Ende des Zahlungsmonats der Einmalzahlung) zu ermitteln. Dieser Betrag wird von der anteiligen Jahres-BBG abgezogen (monatliche BBG : 30 x Anzahl der Sozialversicherungstage bis einschließlich dem Auszahlungsmonat der Einmalzahlung). Dabei werden volle Kalendermonate bei den Sozialversicherungstagen immer mit 30 Tagen angesetzt. Teilmonate (zum Beispiel bei Krankengeldbezug) werden mit den tatsächlichen Kalendertagen als Sozialversicherungstage berücksichtigt. Im Ergebnis bedeutet das: Je kürzer dieser Vergleichszeitraum ausfällt, desto geringer ist der errechnete Differenzbetrag - und folglich umso geringer der beitragspflichtige Teil der Einmalzahlung. Die Märzklausel macht gegebenenfalls einen Strich durch diese Rechnung, da in der Zeit vom 1.1. bis 31.3. eines Jahres gezahlte Einmalzahlungen beitragsrechtlich dem Vorjahr zuzuordnen sind, wenn sie im Monat der Auszahlung nicht in vollem Umfang beitragspflichtig werden. Wird diese Regelung übersehen und werden folglich zu niedrige Beiträge berechnet und abgeführt, muss spätestens bei einer Betriebsprüfung durch die Deutschen Rentenversicherung nachgezahlt werden.

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